Статут Асоціації

der Arbeitsgemeinschaft für Projekte in Oekologie, Landwirtschaft und Landesentwicklung in Osteuropa APOLLO e. V.

Stand: 01.04.2017

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft für Projekte in Oekologie, Landwirtschaft und Landesentwicklung in Osteuropa – APOLLO e. V.“ und hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein dient der beruflichen und allgemeinen Bildung, der Förderung der Wissenschaft sowie der Völkerverständigung. Ziel seiner Arbeit sind Aufbau und Förderung demokratischer, marktwirtschaftlicher und ökologischer Strukturen. Zu diesem Zweck führt der Verein Veranstaltungen in Deutschland und den Nachfolgestaaten der UdSSR durch.

Im Einzelnen:

  • Austausch von Fach- und Führungskräften aus den Bereichen Naturwissenschaften, Landwirtschaft und Wirtschaftswissenschaften, die eine längere Zeit im anderen Land bleiben wollen,
  • Austausch von Jugendgruppen,
  • Aufbau von Bildungseinrichtungen,
  • Durchführung von Seminaren,
  • Öffentlichkeitsarbeit,
  • Kontaktstelle zur Förderung der bilateralen Zusammenarbeit anderer Organisationen,
  • Datensammlung und Informationsaustausch im Bereich Umweltschutz,
  • Förderung der landwirtschaftlichen Produktion durch Beratung und materielle Unterstützung.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweilig gültigen Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied, Fördermitglied oder ideelles Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereines bekennt und sie nachdrücklich unterstützt. Fördermitglieder sowie ideelle Mitglieder haben kein Stimmrecht. Ideelle Mitglieder zahlen außerdem keinen Mitgliedsbeitrag. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und eigenhändig zu unterzeichnen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des laufenden Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche eigenhändig zu unterzeichnende Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Hat ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag für drei aufeinanderfolgende Jahre nicht bezahlt, wird es schriftlich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages aufgefordert. Gleichzeitig wird dem betreffenden Mitglied alternativ angeboten, seine Mitgliedschaft in eine ideelle übergehen zu lassen. Hat das Mitglied innerhalb eines Monats weder den Mitgliedsbeitrag bezahlt noch mitgeteilt, dass es als ideelles Mitglied im Verein verbleiben will, so soll es aus dem Verein ausgeschlossen werden. In diesem Fall beschließt über den Ausschluss der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Über den Beschluss ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Schriftführer/in oder, wenn er/sie verhindert ist, von einem anderen Mitglied des Vorstands eigenhändig zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich zuzusenden.

(5) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzenden, der/dem zweiten Vorsitzen-den und der/dem Kassenwart/in sowie zwei bis vier Beisitzer(inne)n.

(2) Die/der erste und die/der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, dann kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein Ersatzmitglied bestimmen.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und benennt Aufgabenbereiche und Verantwortungen für jedes seiner Mitglieder.

(5) Der Vorstand kann zwischen den Vorstandssitzungen durch schriftliche Stimmenabgabe oder Stimmenabgabe per E-Mail abstimmen. Dabei muss die Stimme jedes Vorstandsmitgliedes an alle anderen Vorstandsmitglieder abgesendet werden.

(6) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 6 Das Revisorenamt

Für die Überprüfung der Einnahmen und Ausgaben und der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel kann die Mitgliederversammlung eine Revisorin/einen Revisor wählen.

Der Revisor/die Revisorin darf nicht dem Vorstand angehören.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes von der/dem ersten oder der/dem zweiten Vorsitzenden durch schriftliche Ladung in elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Ladung muss so früh abgesandt werden, dass sie bei normalem Verlauf zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugeht. Die Ladung kann an die letzte Adresse geschickt werden, die das betreffende Mitglied dem Verein mitgeteilt hat.

(2) Die Tagesordnung wird vom Vorstand unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitglieder beschlossen. Dringlichkeitsanträge können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn ohne alsbaldige Entscheidung der Mitgliederversammlung über den betreffenden Antrag ernste Nachteile zu befürchten wären.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres statt.

(4) Der Vorstand kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich verlangt.

(5) Die/der erste Vorsitzende, bei ihrer/seiner Verhinderung die/der zweite Vorsitzende, sonst ein anderes Mitglied des Vorstands eröffnet die Mitgliederversammlung. Sodann wählt die Mitgliederversammlung eine(n) Versammlungsleiter(in), die/der dem Verein nicht angehören muss.

(6) Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen dabei nicht als abgegebene Stimmen. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausreichend. Ansonsten gelten die Regeln des BGB.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Schriftführer(in), die/der ein Protokoll der Sitzung anfertigt. Dieses ist vom Vorstand zu billigen.

(8) Der Schriftform nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 genügen auch E-Mails.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den als gemeinnützig anerkannten „Deutsch-Russischer Austausch e. V.“ Berlin, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Ist dies nicht möglich, darf das Vermögen nur zu einem Zweck verwendet werden, dem das zuständige Finanzamt schriftlich zugestimmt hat. Die Liquidation erfolgt durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.